- Ablaß
- einem Gläubigen wird nach Reue und Sündenbeichte nach Zahlung eines bestimmten Geldbetrages ein Teil seiner auf Erden sowie vor allem im Fegefeuer abzuleistenden Sündenbußen erlassen. Die Ablässe waren für den Papst, die Kirche und später auch die weltlichen Herrscher, die sich in das Ablaßgeschäft eingeschaltet hatten, eine sehr ergiebige Geldquelle.
- Bannrecht
- zuerst das Recht der Obrigkeit, insbesondere des Königs, zu gebieten und zu verbieten, dann die Strafe, die bei Verletzungen des Bannrechtes eintritt
- Bauer
- "Unter einem Bauern ist ein Landwirt zu verstehen, der in eigener Person mit Hilfe von Familienangehörigen und Gesinde einen Bauernhof bewirtschaftet und dabei nicht nur die Wirtschaftsführung leitet, sondern auch selbst bäuerliche Arbeiten verrichtet." (in: Hans K. Schulze, Grundstrukturen der Verfassung im Mittelalter, Bd. 2, Stuttgart, Berlin, Köln, Mainz 1986, S. 72)
- Bruderschaft
- Verband mit überwiegend religiös-karitativen Zielen, personelle Zusammensetzung berufsunspezifisch und ständeübergreifend
- Eigenkirche
- eine auf privatem Grund und Boden stehende, im Eigentum des Grundherrn befindliche Kirche, deren Geistlichen er einsetzte und deren Nutzungen ihm zufielen. Außerdem war er der Vogt der Eigenkirche
- Exkommunikation
- Ausstoßung aus der Gemeinschaft der Christen; im Spätmittelalter bedeutete sie schließlich nur noch den Ausschluß aus der Kirche auf Erden, das endgültige Urteil über einen Menschen konnte nur noch Gott am Jüngsten Tag fällen.
- Fehde
- in ihr wird in legitimer und geregelter Weise Gewalttätigkeit ausgeübt, um einen Rechtsstreit zu entscheiden. Nach dem germanischen Recht stellt sie das zwischen Verbrecher und Verletzten bestehende Verhältnis der Feindschaft dar, das die Grundlage erlaubter Rachehandlungen bildete.
- Fohlen
- Folterinstrument zur Streckung der Glieder, das die Form eines Pferdes aufweist. Vom ihm leitet sich das deutsche Wort "Folter" ab.
- Freie Erbleihe
- bei dieser Leiheform, bei der man nur geringen oder keinen Zins leisten mußte, konnte man relativ frei über den geliehenen Boden verfügen und ihn auch an seine Söhne weitervererben.
- Fuder
- früher benutztes Hohlmaß, das nicht mehr bestimmbar ist.
- Gemarkung
- siehe Mark
- Geschlecht
- umfaßt alle Personen, die sich in direkter männlicher Linie auf einen gemeinsamen Stammvater zurückführen lassen.
- Gilde
- eine Vereinigung, deren Mitglieder in der Mehrzahl dem Kaufmannsstande angehörte.
- Graf
- ein Beamter, der wahrscheinlich aus der königlichen Hausherrschaft und Dienstmannschaft hervorgegangen ist und der im Auftrage des Königs bei den Thingversammlungen für die Durchsetzung des dort besprochenen Rechts zu sorgen hatte.
- Großfamilie
- eine mehrere Generationen umfassende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft unter einem patriarchalischen Familienoberhaupt. Die erwachsenen Söhne bleiben auch nach ihrer Verheiratung im Hause der Eltern.
- Grundherrschaft
- Verfügungsgewalt über Grund und Boden und Herrschaftsrecht über Bauern, die auf diesem Grund und Boden sitzen und diesen Boden bebauen.
- Grundhold
- andere Bezeichnung für den hörigen Bauern
- Haushaltsfamilie
- eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft, die sich nicht nur aus Eltern, Kindern und Blutsverwandten zusammensetzt, sondern zu der auch die Knechte, Mägde, Gesellen, Lehrlinge und Dienstboten im Haus gehören. Sie alle unterstehen der Gewalt des Hausherrn.
- Herzog
- in altgermanischer Zeit ein für den Kriegsfall gewählter Anführer einer Völkerschaft, später der militärische Anführer seines Herzogtums
- Hofrecht
- Sonderrecht einer Grundherrschaft
- Hufe
- seit dem 8. Jh. wird die bäuerliche Wirtschaftseinheit aus Haus, Hof, Acker- und Wiesenland und Allmendnutzungsrechten Hufe bezeichnet. Dienste und Abgaben lasteten auf ihr und nicht auf der Person des Bauern. Bereits gegen Ende des 8. Jhs. wurde die Hufe auch zur Maßeinheit, jedoch von unterschiedlicher Größe. In der Regel scheint man mit 30 Morgen pro Hufe gerechnet zu haben.
- Immunität
- die Insassen einer Immunität waren der Macht der Grafen, besonders deren Steueransprüchen, entzogen
- Jacquerie
- die Revolte nordfranzösischer Bauern im Jahre 1357, genannt nach dem Spitznamen für die Bauern: Jacques Bonhomme
- Kanoniker
- in Gemeinschaft lebender Kleriker
- Kapitel
- Versammlungs- und Beratungsraum der geistlichen Würdenträger und Mönche
- Klausur
- abgegrenzter Klosterraum
- Kleinfamilie
- eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft von Eltern und Kindern
- Kleriker
- Angehöriger des katholischen Priesterstandes
- König
- von "kuning", was wahrscheinlich soviel wie "Mann aus edlem Geschlecht" bedeutet
- Königsbann
- Banngewalt des Königs
- Konzil
- Versammlung der höheren katholischen Geistlichen; höchste Instanz in Fragen, die die Lehre oder Verfassung der katholischen Kirche betreffen. Bis ins 12. Jh. hinein wurden die Konzilien im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation noch vom König einberufen, geleitet und durchgeführt. Behandelt wurden zu dieser Zeit geistliche und staatliche Angelegenheiten. Im Hochmittelalter verlangte der Papst das alleinige Recht der Einberufung und den Ausschluß von weltlichen Würdenträgern.
- Kurie
- seit dem 11. Jh. Bezeichnung für das päpstliche Kabinett und den päpstlichen Hofstaat mit besonderen Gerichtshöfen
- Lassen
- anderes Wort für Aderlaß
- Lehen
- aus der germanischen Gefolgschaft entstandenes Leiheverhältnis höherer Ordnung. Der Lehenempfänger mußte dem Lehnsherrn, der ihm Grund und Boden oder Rechte auf Lebenszeit zugestand, persönliche, jedoch nicht bäuerliche Dienste leisten.
- Leihezwang
- rechtliche Verpflichtung des deutschen Königs, Fürstenlehen, die durch den Tod des Lehnsmannes oder auf andere Art und Weise in seine Hand zurückgefallen waren, binnen Jahr und Tag wieder auszugeben. Diese Pflicht bestand eigentlich für jeden Lehnsherrn!
- Mark
- umfaßt den gesamten Wirtschafts- und Rechtsbereich einer Siedlung, mit Haus und Hof und Zugehör, mit Ackerland, Wiesen und Weiden, Plätzen, Wegen und Brücken, mit Wald und Heide, Ödland und Gewässer bis hin an die Gemarkungsgrenzen
- Marktfrieden
- Vergehen innerhalb des Marktes unterliegen einer besonders hohen Bußpflicht
- Meier
- hat als Vertreter des Grundherrn die Bauern und Unfreien auf dem Salland zu beaufsichtigen, Abgaben einzuziehen und den Vorsitz im grundherrlichen Hofgericht einzunehmen.
- Orden
- Mitglieder, die feierliche Gelübde ablegen und in Klöstern leben.
- Pfründe
- Kirchengut oder -recht, dessen Ertrag oder finanzieller Gewinn dem Pfründeninhaber zugute kommt.
- Prälat
- katholischer Würdenträger wie Priester, Bischof, Erzbischof und Kardinal
- Purgieren
- anderes Wort für Aderlaß
- Quatemberfasten
- kirchlich vorgeschriebenes Fasten, durch das man den Anfang jeder Jahreszeit heiligen wollte. Das Frühlingsquatemberfasten liegt in der ersten Fastenwoche nach Aschermittwoch, das Sommerquatemberfasten in der ersten Pfingstwoche, das Herbstquatemberfasten in der dritten Septemberwoche und das Winterquatemberfasten in der dritten Dezemberwoche. In diesen Wochen mußte man sich am Mittwoch, Freitag und Samstag fastengemäß ernähren.
- Regalien
- nutzbare Hoheitsrechte z.B. die Erhebung von Zöllen, das Prägen von Geldmünzen, das Abhalten von Märkten usw. Wenn der König Regalien verlieh, erhielt er dafür von dem, dem diese Rechte zugestanden wurde, einen Zins.
- Regalienrecht
- das dem Kirchenherrn, besonders dem König zustehende Recht, während einer Sedisvakanz (Nichtbesetzung eines hohen geistlichen Amtes) die Einkünfte des verstorbenen Bischofs oder Erzbischofs einzuziehen und freie niedere geistliche Lehen zu vergeben.
- Reichsacht
- Ausschluß aus der Rechts- und Friedensgemeinschaft, nach Jahr und Tag folgte der Bann.
- Sachsenspiegel
- von Eike von Repgow um 1235 erstellte Aufzeichnung des in Nordostdeutschland geltenden Rechtes
- Scheffel
- alte Maßeinheit, die heute nicht mehr bestimmbar ist
- Schwertleite
- Aufnahme in den Ritterstand. Schlag mit flachem Schwert auf den Nacken der knienden Edelknappen
- Simonie
- käuflicher Erwerb geistlicher Weihen, Ämter und damit verbundener Pfründe
- Sippe
- Verwandtenkreis, der über die Familie im engeren Sinne hinausreicht und in dem die gleichberechtigten Mitglieder zur gegenseitigen Hilfe verpflichtet waren. Man unterschied die feste und offene Sippe. Die feste Sippe umfaßte alle Personen, die in männlicher Linie miteinander verwandt waren, die offene Sippe zudem auch die Verwandten der weiblichen Linie.
- Spolienrecht
- der Kaiser und deutsche König durfte als Lehnsherr der Kirchenfürsten bei deren Ableben oder Versetzung, bevor deren Nachfolger erschien, die Einkünfte des Bistums oder Erzbistums für sich beanspruchen (Regalienrecht). Das Spolienrecht betraf speziell den beweglichen Nachlaß verstorbener Bischöfe, Äbte und Erzbischöfe. Der Herrscher war berechtigt in deren Todesfall alles bare Geld, die Hausgeräte, das Vieh, die Wagen, das Getreide usw. für den Fiskus einziehen zu lassen
- Stift
- im Kirchenrecht eine ursprünglich zu religiösen Zwecken bestehende autonome Anstalt mit einer Stiftsverfassung
- Thing
- öffentliche Gerichtsversammlung
- Vogt
- ursprünglich ein Laie, der einen Geistlichen, eine Kirche oder ein Kloster in weltlichen Angelegenheiten nach außen vertrat, vor allem vor Gericht, aber auch das Kirchengut verwaltete
- Walken
- das Einlaufenlassen von Stoffen. Tücher werden in Walktrögen mit Erde und Wasser gestampft. Dabei verfilzt der Stoff und wird wasserundurchlässig. Anschließend werden die Tücher aufgespannt und geschoren, in dem die Knubbeln abgeschnitten werden.
- Weistum
- Auskunft über das praktizierte Recht
- Wittum
- da die Ehefrauen im Früh- und z.T. noch im Hochmittelalter nicht die Erbinnen ihrer Gatten waren, mußten sie im Falle eines frühen Todes ihrer Männer eine eigene materielle Absicherung erhalten. Das Wittum bestand aus Liegenschaften (Burgen, Städten, Dörfern, Herrschaftsrechten), Vieh oder Geld.
- Zehnte
- der zehnte Teil der Erzeugnisse aus der Arbeit eines Mannes, begründet in den mosaischen Gesetzen; gegen Ende des 8. Jhs. Pflichtabgabe im Frankenreich
- Zunft
- genossenschaftlicher Verband im Bereich des Handwerks und des Gewerbes einer Stadt. In einer Zunft konnten die Angehörigen eines oder mehrerer Berufszweige zusammengeschlossen werden
XII. Glossar
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Der Alltag im Mittelalter 352 Seiten, mit 156 Bildern, ISBN 3-8334-4354-5, 2., überarbeitete Auflage 2006, € 23,90
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Zeitreise 1 – Besuch einer spätmittelalterlichen Stadt
als Buch, Independently published, 264 Seiten, 93 SW-Bilder, € 12,54, ISBN 978-1-5497-8302-9
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