kleio Logo

Alltagsgeschichte des Mittelalters

VIII. 6. Das niedere und höhere Strafwesen

Das Strafmaß war abhängig vom Alter des Verbrechers. Nur Jungen und Mädchen unter sieben Jahren galten als strafunmündig. Vom siebten bis zum vierzehnten Lebensjahr waren alle eingeschränkt straf- und handlungsfähig. Das bedeutete, sie konnten, falls sie ein Verbrechen begangen hatten, bereits außer Landes gewiesen oder körperlich gezüchtigt werden. Nach dem Lübecker Recht durften die Jungen und Mädchen dieser Altersgruppe sogar schon hingerichtet werden.

Um die Reife eines Kindes, das ein schweres Verbrechen begangen hatte, zu prüfen, wurde ihm vom Richter z.B. ein Apfel und eine Münze angeboten. Entschied sich das Kind für die Münze, zeigte es seine geistige Reife und wurde hingerichtet. Hier war ebenfalls eine außerbiblische Geschichte als Vorbild benutzt worden. Denn nach einer jüdischen Überlieferung saß der dreijährige Moses einmal mit seiner Adoptivmutter am Tische des Pharaos und griff nach dessen Krone, die er sich selbst aufsetzte oder nach einer anderen Version zu Boden warf und darauf herumtrampelte. Als der Pharao daraufhin seine Ratgeber fragte, was wegen dieser todeswürdigen Majestätsbeleidigung zu geschehen habe, sagte ein Engel in Gestalt eines der Weisen, man solle dem kleinen Moses Edelsteine und glühende Kohlen zur Wahl vorlegen, dann werde man sehen, ob er mit Verstand handle. Der Engel lenkte nun die Hand des Kindes und dies griff nach der Kohle und steckte sie sogar in den Mund, so daß es sich nicht nur die Hand, sondern auch die Lippen und die Zunge verbrannte.

Bei geisteskranken Erwachsenen haftete der Vormund für die von ihnen angerichteten Schäden.

Welche Strafe man zu erwarten hatte, hing z.B. bei Diebstahl vom Wert des Gestohlenen ab. Wer im 15. Jh. einen kleinen Diebstahl beging, d.h. einen Gegenstand stahl, dessen Wert unter fünf Gulden lag, verlor entweder ein Ohr oder einen Finger oder wurde an den Pranger gestellt und mit Ruten gezüchtigt, des Landes verwiesen oder gebrandmarkt.

Das Prangerstehen gehörte zudem zu den vielen entehrenden Strafen, die bei kleineren Vergehen angewendet wurden. Wer z.B. am Abend auf der Straße ohne seine Laterne erwischt wurde, hatte mit dieser Bestrafung zu rechnen. Zahlungsunfähige Schuldner mußten einen gelben Hut tragen, unverbesserliche Wirtshaushocker, die Haus und Hof vertrunken hatten, hatten in einer Tonne durch die Gassen zu laufen. Derjenige, der beim Gottesdienst unentschuldigt fehlte oder während dieser Zeremonie schlief, wurde zum Rosenkranztragen verurteilt. Diesen Rosenkranz, der sich aus großen, hölzernen Kugeln zusammensetzte, mußte der Ertappte um den Hals legen und damit am nächsten Sonntag vor der Kirchentür und während der Predigt unter der Kanzel – für die gesamte Gemeinde sichtbar – stehen.

Frauen, die sich ständig in der Öffentlichkeit stritten, erwartete die Doppelhalsgeige. Wurden sie dagegen der Kuppelei, der Hehlerei, der üblen Nachrede oder des Betruges überführt, verurteilte man sie zum Steinetragen, wobei Steine von 12,5 - 90 kg, die um ihren Hals gehängt wurden, unter dem Vorantritt des Stadttrommlers eine bestimmte Strecke lang getragen werden mußten. Wer den Stein unterwegs absetzte, hatte eine zusätzliche Geldbuße zu bezahlen. Das Schubkarrenschieben stand den Pärchen bevor, die, ohne miteinander verheiratet zu sein, Geschlechtsverkehr hatten. Der Mann hatte hierbei die Frau in einem Schubkarren durch die Gassen der Stadt zu fahren. Die Schaulustigen durften sie mit Unrat bewerfen.

Bei Meineid, Falschaussage, Gotteslästerung, Verleumdung, falscher Anklage und Schmähung der Obrigkeit wurde die Zunge des Beschuldigten ganz oder nur zum Teil herausgeschnitten.

Bei großen Diebstählen, zu denen – egal wie wertvoll das Geraubte war – auch die Vieh- und Getreidediebstähle, die Diebstähle bei Nacht und aus den Kirchen, den Schmieden, den Mühlen und Einbruchsdiebstähle zählten, standen Hängen, Blenden und Handabschlagen.

Auf Mord, Brandstiftung, Notzucht, Ketzerei, Zauberei, Sodomie, schwere Münzfälschung und z.T. auf großen Diebstahl reagierte die Justiz mit der Todesstrafe.

die Vierteilung
Abb. 48: Die Vierteilung

Zu diesen höheren Strafen gehörte auch das Enthaupten, das Lebendigbegraben, das Rädern, die Zwei- und die Vierteilung (Abb. 48), das Ertränken und das Verbranntwerden. Diese Strafen hatten auch die reichen Verbrecher zu erwarten. Nur von den Verstümmlungsstrafen wie dem Ohren-, Finger-, Hand- und Zungenabschneiden konnten sich die vermögenden Herren und Damen loskaufen!

Frauen, die sich eines schweren Verbrechens schuldig gemacht hatten, hatten, da ihr Körper nicht zur Schau gestellt werden durfte, mit dem Ertränken, dem Lebendigbegrabenwerden oder dem Verbrennen zu rechnen. Strafmilderung gab es nur für schwangere Frauen, die geschoren und mit einem Rutenbündel blutig geschlagen wurden oder – je nach Ermessen des Richters – erst nach der Geburt des Kindes hingerichtet wurden.

Die männlichen Verbrecher wurden dagegen zuweilen auch aufgespießt. Dazu mußten sich die Verurteilten auf einen in die Erde gerammten spitzen Spieß aus Eichenholz setzen. Der Spieß drang dann durch ihren Körper und kam aus dem Mund wieder heraus.

Bei der Zweiteilung wurde der Verurteilte zwischen zwei Pfählen mit gespreizten Beinen kopfabwärts aufgehängt und vom Henker von oben nach unten symmetrisch zersägt.

die Räderung
Abb. 49: Die Räderung

Das Rädern erwartete die, die Mord, schwere Brandstiftung, schweren Landesverrat oder Kirchendiebstahl begangen hatten. Der Unglückliche wurde dabei mittels eines großen Wagenrades erschlagen und anschließend auf das Rad geflochten (Abb. 49).

Ketzer, schwere Münz- und Urkundenfälscher hatten den Scheiterhaufen oder das siedende Wasser oder Öl zu befürchten.

Beim Verbranntwerden gab es drei unterschiedliche Methoden. Entweder wurden die Verurteilten mit gebundenen Gliedern auf den Scheiterhaufen gelegt, oder sie wurden an einen Pfahl gebunden und um sie herum wurde das Feuer entfacht, oder man band sie auf eine Leiter und stieß sie mit dieser zusammen ins voll auflodernde Feuer. Damit von den Hingerichteten nichts übrig blieb, warf man zusätzlich noch Öl, Schwefel und Kohle auf den Scheiterhaufen. Denn nach einem alten Glauben war alles, was das Feuer berührte, gereinigt, und damit auch jede Beschmutzung beseitigt.

Die "schnellste" Hinrichtungsmethode war das Enthaupten, das bei Bigamie, Gotteslästerung, bei Landesverrat, Entführung und Blutschande angewandt wurde. Dabei mußte der Henker den Kopf des Verurteilten so abschlagen, daß ein Wagenrad zwischen dem Kopf und dem Leib hindurchfahren konnte. Sonst nämlich – hieß es – wäre der Tote in der Lage wieder zurückzukehren, um sich für seine Bestrafung zu rächen. Nur die Enthaupteten erhielten zudem ein Begräbnis. Alle anderen Verurteilten verwesten auf der Hinrichtungsstätte und wurden den Raben, den Hunden und den Witterungsverhältnissen überlassen (Abb. 50).

mittelalterliche Todes- und Leibesstrafen
Abb. 50: Auf diesem Holzschnitt sind die im Mittelalter am häufigsten angewandten Todes- und Leibesstrafen abgebildet worden. In der oberen Reihe sind von links nach rechts das Verbrennen bei lebendigem Leibe, das Erhängen und das Ertränken dargestellt worden. Im letzteren Falle wird der Deliquent gerade ins Wasser gestoßen. In der mittleren Reihe werden von links nach rechts Blendung, Ausweidung, Räderung und das Abschneiden des rechten Ohres vorgenommen. In der unteren Reihe (von links nach rechts) werden die Verurteilten ausgepeitscht, enthauptet und verstümmelt (Verlust der rechten Hand).

Bei unbeabsichtigtem Totschlag hatte der Täter am Tatort ein steinernes Kreuz für den Toten zu errichten, 10 Seelenmessen lesen zu lassen und drei Wallfahrten in die nähere Umgebung und eine nach Rom zu unternehmen.

Die vom Richter bestimmten Strafen wurden vom Henker und seinen Helfershelfern ausgeführt, die als unehrliche Menschen von ihren Zeitgenossen im alltäglichen Leben gemieden wurden. Denn wer allein schon bei einem Gespräch mit diesen Leuten erwischt wurde, wurde ebenfalls für unehrlich erklärt. So durfte der Henker mit seiner Familie nicht die Badehäuser betreten, im Wirtshaus nur einen speziellen Tisch belegen und in der Kirche nur auf einem Sonderplatz dem Gottesdienst lauschen. Niemand spielte mit seinen Kindern, und keine Hebamme half seiner Frau bei den Geburten. Eine kirchliche Hochzeit wurde ihnen ebenso wie ein kirchliches Begräbnis verwehrt. Nur wenn die Bürger krank wurden und ihnen die Stadtärzte und Bader nicht helfen konnten, wandten sie sich heimlich an den Henker, damit er ihnen ihre verrenkten Glieder wieder einrenkte oder ihnen das Blut von Hingerichteten verkaufte, das angeblich von Epilepsie und Aussatz befreite. Aus den Hirnschädeln der Toten stellten die Hilfesuchenden dann Pillen gegen die Tollwut her, und die Haut der Erhängten verwendeten sie zur Heilung von Gicht.

Der Henker, der oft schon an seiner speziellen Kleidung zu erkennen war, wenn z.B. sein Wams und seine Hose auf der rechten Seite grün und auf der linken Seite rot gefärbt waren, erbte seinen Beruf von seinen männlichen Vorfahren. Eine andere Berufstätigkeit stand ihm nicht zu, auch wenn er – wie viele Henker – wegen dieses Berufes unter großen seelischen Qualen litt. Das einzige, was er für sich und die Verurteilten tun konnte, war den Hinzurichtenden einen schnellen Tod zu bereiten. So ist bekannt, daß viele Henker den zum Rädern Verurteilten zuerst den Hals brachen, bevor sie ihnen das Rückgrat stückchenweise brechen mußten. Die zum Feuertode Verurteilten erdrosselten sie zuweilen heimlich von der Leiter aus oder töteten sie durch einen Messerstich ins Herz, bevor sie sie in die Flammen stießen, und den zum Hängen Verurteilten brachen sie vor dem Fallenlassen mit beiden Händen zuvor den Rückenwirbel. Losgesprochen werden konnten die zum Tode Verurteilten nur von Äbtissinnen und Jungfrauen. Letztere hatten den Verurteilten dann jedoch zu heiraten. Verurteilte Frauen konnten durch den Henker losgesprochen werden, wenn diese einwilligten, dessen Gattin zu werden.

Aber der Henker hatte nicht nur zu töten, sondern er mußte auch die kleinen Diebe bestrafen, tollwütige Hunde einfangen und erschlagen, das städtische Getreide bewachen, Aussätzige aus der Stadt vertreiben und zuweilen die Kloaken reinigen.

Warum bestrafte man damals so grausam?

Im Mittelalter sollten diese z.T. sehr grausamen Strafen zur Vergeltung und Abschreckung dienen. In der Lex Baiuvariorum aus dem 8. Jh. ist darüber folgendes zu lesen:
"Erlassen aber sind die Gesetze, damit aus Furcht vor ihnen die menschliche Bosheit im Zaune gehalten und die Unschuld unter den Ehrbaren gesichert, dagegen unter den Böswilligen durch die Furcht vor der Strafe die Gelegenheit Schaden zu stiften, eingedämmt werden." (als Vorwort in: Justiz in alter Zeit, ebenda)

das Ausdärmen
Abb. 51: Viele der grausamen Strafanwendungen im Mittelalter wurden den Märtyrerlegenden entnommen wie z.B. auch das Ausdärmen, das beim heiligen Erasmus – wie im Bild deutlich zu erkennen ist – nur ein Gefühl der großen Langeweile hinterläßt. Ihm scheint diese Prozedur nicht die geringsten Schmerzen zu bereiten. So mußte es doch – nach Meinung der mittelalterlichen Menschen – allen Unschuldigen ergehen!

Bis zu Beginn des 14. Jhs. herrschte in der Bevölkerung allgemein die Ansicht, daß ein Mensch Verbrechen beging, weil der Teufel ihn in Besitz genommen hatte. Ab dem 14. Jh. glaubte man schließlich, daß der Missetäter sich selbst für das Böse entschieden hätte und nicht mehr nur das Werkzeug des Teufels wäre. Erst durch die Vernichtung dieser bösen Menschen konnte jedoch das Gute wieder auf Erden siegen und Gott besänftigt werden, und nur durch die Vernichtung der Verbrecher waren die guten Menschen vor Gottesstrafen wie Seuchen, Mißernten und Hungersnöte geschützt (Abb. 51).

Trotz dieser harten Auffassung fanden jedoch nicht am laufenden Band Hinrichtungen statt.

In Berlin z.B. richtete man im Zeitraum von 1391 - 1448 114 Menschen hin. Dabei wurden 46 Verurteilte gehängt, 22 enthauptet, 20 lebendig verbrannt, 17 gerädert und 9 lebendig begraben (in: Alltag im Spätmittelalter, ebenda, S. 128).

In Breslau wurden von 1456 - 1525 251 Verurteilte gehängt, 103 enthauptet, 25 gerädert, 39 verbrannt, 31 ertränkt, 3 lebendig begraben und 2 gevierteilt (in: Justiz in alter Zeit, ebenda, S. 287).

Zudem war es im Mittelalter üblich, auch Tiere wie Rinder, Engerlinge, Heuschrecken etc., die Verbrechen gegen die Menschheit z.B. durch Kahlfraß der Felder begangen hatten, zu bestrafen. So wurde in Basel im Jahre 1374 ein Hahn zum Tode verurteilt, weil er angeblich ein Ei gelegt hätte. Damit machte er sich eines Verbrechens gegen die Natur schuldig und wurde zusammen mit dem besagten Ei auf einem Scheiterhaufen verbrannt.


Lesetipps:
  • Justiz in alter Zeit, Museumskatalog des Mittelalterlichen Kriminalmuseums in Rothenburg ob der Tauber
  • Wolfgang Schild: Alte Gerichtsbarkeit. München 1980 (sehr gut!)
  • Jost Auler (Hrsg.): Richtstättenarchäologie. Dormagen 2008 (Jost Auler ist mit seinem Team aus 30 Archäologen und Historikern ein sehr interessantes Werk gelungen, das nicht nur über allgemeine Themen einer sehr grausamen Seite unserer Geschichte berichtet, wie z.B. über das Folterwesen, die verschiedenen Formen von Bestrafungen, Hinrichtungen und schließlich Beerdigungen oder Nichtbeerdigungen von im Strafwesen Getöteten und von Selbstmördern, sondern das auch über die Richtstätten selbst, die mit Hilfe der Archäologie untersucht wurden, informiert. Überdies werden konkrete Fälle beschrieben wie zum Beispiel das Schicksal des Liebespaares Anna Sophia und Claus Meyer aus Himmelpforten, Stiefmutter und Stiefsohn, die im Jahr 1833 ihren tyrannischen Gatten bzw. Vater gemeinsam erwürgt hatten. Während die Obrigkeit die Todesstrafe, die Enthauptung, noch durch das Schleifen zur Hinrichtungsstätte verschärfte, schlug die Stimmung der Bevölkerung, nachdem sie die Hintergründe für diese Mordtat erfuhr, von Hass auf Sympathie und Mitleid für die Täter um: "Das schändliche Schleifen, höchst selbst von Ihrer Majestät befohlen, wurde dank der Himmelpforter Bauern zu einer sanften Schlittenfahrt auf weichem Sande", da Letztere, wenn sie schon das Urteil nicht ändern konnten, vorher nicht nur den Weg eben gemacht und geeggt hatten, sondern auch die Pflugschlitten mit Rinderhäuten bespannten (in: Dietrich Alsdorf: Das Himmelpforter Blutgericht, S. 119, in: Jost Auler (Hrsg.), Richtstättenarchäologie).

Lohnenswerter Ausflug:

  • ein Besuch des Mittelalterlichen Kriminalmuseums in Rothenburg ob der Tauber

als Buch
Buch Cover: Der Alltag im Mittelalter

Der Alltag im Mittelalter 352 Seiten, mit 156 Bildern, ISBN 3-8334-4354-5, 2., überarbeitete Auflage 2006, € 23,90

bei amazon.de

als Buch und als E-book

Zeitreise 1 – Besuch einer spätmittelalterlichen Stadt
als Buch, Independently published, 264 Seiten, 93 SW-Bilder, € 12,54, ISBN 978-1-5497-8302-9
und als E-Book

Nun auch als Buch
Buch Cover: Die Frauen des Hauses Tudor

Die Frauen des Hauses Tudor – Das Schicksal der weiblichen Mitglieder einer englischen Königsdynastie

als Buch bei amazon.de: 552 Seiten, mit Stammtafeln und 292 sw Bildern, Independently published, 1. Auflage, ISBN 978-1-9768-8527-3, € 31,84 (großes Buchformat: 21 x 27 cm)

als E-Book bei amazon.de erhältlich, ca. 1.000 Seiten mit Stammtafeln und 292 Bildern, € 29,89