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Frohe Weihnachten / Merry Christmas

Eine wunderschöne Adventszeit, ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins Neue Jahr 2025 wünscht Ihnen, meine lieben Leser und Leserinnen, Ihre Maike Vogt-Lüerssen von Downunder.

Möge das nächste Jahr Ihnen Gesundheit und viel Liebe schenken. Ganz besonders möchte ich mich bei denjenigen bedanken, die meine Bücher und E-Books gekauft haben und mir damit ermöglichen, meiner großen Leidenschaft, der Geschichte, weiterhin nachgehen zu können.

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Alltagsgeschichte des Mittelalters

VIII. 4. Die Verfestigung, die Acht und die Oberacht

Die drei Strafformen Verfestigung, Acht und Oberacht wurden im Mittelalter besonders gegen Adlige verhängt, die den Befehlen ihrer Lehnsherren zuwidergehandelt hatten. Laut des Sachsenspiegels war die Verfestigung eine örtlich beschränkte Acht, die nur im Bezirk des Gerichtes galt, indem sie verhängt wurde. Sie wurde als Strafe verkündigt, wenn eine Klage auf ein schweres Verbrechen vorlag und der Beschuldigte trotz dreimaliger Ladung vor Gericht nicht erschienen war. Der Verfestigte durfte von nun an in dem Bezirk des Gerichtes nicht mehr als Zeuge auftreten, konnte niemanden mehr anklagen und durfte von niemandem mehr aufgenommen oder mit Speise und Trank versorgt werden.

Die Acht war laut des Sachsenspiegels eine Verfestigung, die vom König oder vom Reich ausging. Sie konnte nur von königlichen Hofgerichten verhängt werden und wirkte sich auf das ganze Reichsgebiet aus. Dem Geächteten standen ein Jahr und ein Tag zur Verfügung, um sich von der Reichsacht zu befreien. War er innerhalb dieses Zeitraumes nicht bereit, den Schaden des Anklägers zu begleichen und den Achtschatz zu entrichten, geriet er in die Oberacht, die als Strafe die Friedlosigkeit zur Folge hatte.

Mit der Friedlosigkeit verlor man alle Rechte. Die Ehefrau des Friedlosen galt von nun an als Witwe, die Kinder als Waisen. Seine Lehen gehörten wieder dem Lehnsherrn. Sein Erbe und Eigentum wurde unter seinen Kindern aufgeteilt. Jeder konnte den Friedlosen, ohne Strafe erwarten zu müssen, töten.

Auf die kaiserliche Acht folgte innerhalb von sechs Wochen der kirchliche Bann, wie auch umgekehrt die Acht auf den Bann folgte, so daß der Angeklagte nicht nur hier auf Erden friedlos werden konnte, sondern auch vom Weiterleben nach dem Tode ausgeschlossen wurde.


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